Satzung der Bruderschaft
§ 1 Name
Die vor 1415 gegründete St. Sebastianus Bruderschaft Euskirchen, nachstehend Bruderschaft genannt, führt ihren Namen nach ihrem Schutzpatron, dem Märtyrer Sankt Sebastianus.
Sie ist als kirchliche Bruderschaft ins Bruderschaftsbuch ihrer Mutterkirche, der Pfarrkirche St. Martin in Euskirchen und als St. Sebastianus Bruderschaft Euskirchen e.V. vor 1415 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Euskirchen unter Nr. 235 eingetragen.
§ 2 Sitz
Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Euskirchen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Wesen und Zweck der Bruderschaft
Der Leitsatz der Bruderschaft lautet: Für Glaube, Sitte und Heimat. Zur Verwirklichung dieses Leitsatzes verpflichten sich die Mitgliederder Bruderschaft zu:
1. Bekenntnis des Glaubens durch:
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c) Werke christlicher Nächstenliebe.
2. Schutz der Sitte durch:
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch:
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußtem Bürgersinn,
b) Tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützen-wesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens,
d) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen,
e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum,
f) Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.
4. Die Bruderschaft widmet sich im Besonderen:
a) der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten,
b) dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen,
c) der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen,
d) der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung caritativer Aktionen.
§ 5 Gemeinnützigkeit
1. Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied können Personen christlichen Glaubens werden, die unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand der Bruderschaft zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Bruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind vollberechtigte Mitglieder, aber frei von Pflichten.
Frühere Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt;
b) durch Ausschluß;
c) durch Tod.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten der Bruderschaft erfolgen.
Der Ausschluß kann erfolgen wegen:
1. bruderschaftsschädigendem Verhalten;
2. Verstoß gegen die Grundsätze der Bruderschaft;
3. verschuldetem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.
Den Ausschluß eines Mitgliedes beschließt nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör) der Vorstand in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltung zählt als Nein-Stimme.
Über den Ausschluß eines Mitgliedes ist jedoch nur dann eine Entscheidung zu treffen, wenn in den Einladungen zur Vorstandssitzung hierauf ausdrücklich als Punkt zur Tagesordnung hingewiesen wird.
Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Ausschluß aus der Bruderschaft durch Einschreibebrief mitzuteilen.
Noch bestehende Beitragsverpflichtungen gegenüber der Bruderschaft sind vor dem Ausscheiden zu erfüllen.
Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch.
Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
§ 9 Beiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen, fällig im ersten Quartal des jeweiligen Jahres.
In besonderen Ausnahmefällen kann von ordentlichen Mitgliedern ein geringerer Beitrag erhoben werden, worüber der Vorstand entscheidet.
Der von der Schützenjugend zu entrichtende Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mitglieder sind nach 50-jähriger Mitgliedschaft beitragsfrei, wenn sie wenigstens das 65. Lebensjahr erreicht haben.
§ 10 Organe der Bruderschaft
Die Organe der Bruderschaft sind:
a) Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
Zur Mitgliederversammlung gehören:
1. die Mitglieder der Bruderschaft,
2. der Vorstand,
3. die Ehrenmitglieder.
Zu a) Mitgliederversammlung
Ein Mitglied der Mitgliederversammlung hat nur Stimmrecht, soweit das 18. Lebensjahr vollendet und die Beitragspflicht erfüllt ist.
Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten durch schriftliche Einladung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen (vom Absendetag gerechnet) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Im Bedarfsfall kann der Präsident eine außerordentliche Mitgliederversammlungeinberufen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Änderung der Satzung,
2. Festsetzung der Beiträge,
3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
4. Wahl der Kassenprüfer,
5. Ernennung der Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder,
6. Auflösung der Bruderschaft.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher, Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Mitgliederversammlung ist - abgesehen von der Beschlußfassung über die Auflösung der Bruderschaft - in jedem Falle beschlußfähig.
Der Auflösungsbeschluß kann nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten Mitgliedern und Personen mit 2/3 Mehrheit erfolgen.
Ist die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung der Bruderschaft beschlossen werden soll, hiernach nicht beschlußfähig, so ist binnen einer Frist von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung, unter Wahrung der Ladefrist und Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist.
Zu b) Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
als geschäftsführender Vorstand:
1. der Präsident,
2. der 1. stellvertretende Präsident,
3. der 2. stellvertretende Präsident,
4. der Rendant,
5. der Schriftführer,
als erweiterter Vorstand:
6. der Kommandant,
7. der Schießmeister,
8. der Leiter der Jung- und Schülerschützen,
9. 3 Assistenten,
10. der Präses der Bruderschaft,
11. der König,
12. die Schützenliesel.
Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB.
1. Der Präsident ist der erste Repräsentant der Bruderschaft, deren äußeres Ansehen und inneren Zusammenhalt zu fördern seine Aufgabe ist.
Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend.
2/3. Die stellvertretenden Präsidenten sind die ständigen Vertreter des Präsidenten und nehmen dessen Aufgaben im Verhinderungsfalle wahr.
4. Der Rendant verwaltet das Vermögen und überwacht die Wirtschaftlichkeit und das Finanzwesen der Bruderschaft.
Er hat in der Mitgliederversammlung im Januar eines jeden Jahres die Jahresrechnung für das vergangene Rechnungs-jahr vorzulegen.
5. Der Schriftführer führt den Schriftverkehr der Bruderschaft. Er hat über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen und diese in das Protokollbuch einzutragen.
6. Der Kommandant ist für die Leitung, Durchführung und Ordnung der Fest- und Umzüge zuständig. Bei Geselligkeiten empfängt er die Ehrengäste.
7. Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür
– unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung.
Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen).
Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.
8. Der Leiter der Jung- und Schülerschützen übt die Heranbildung der Schützenjugend im Geiste der Grundsätze der Bruderschaft aus.
9. Die Assistenten nehmen die ihnen als Vorstandsmitglieder übertragenen Aufgaben zum Wohle der Bruderschaft wahr.
10. Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.
11. Der amtierende König repräsentiert das althergebrachte Brauchtum des Schützenkönigs in der Bruderschaft.
12. Die Schützenliesel repräsentiert ebenfalls das Brauchtum der Bruderschaft.
Alle Ämter der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich. Die Zahlung eines Entgeltes in besonderen Fällen setzt der Vorstand fest.
§ 11 Wahl der Vorstandsmitglieder
1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Wahl des Leiters der Jung- und Schülerschützen erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
auf Zuruf, bei Widerspruch in geheimer Wahl.
Die Wahl des Präses bedarf der Bestätigung durch den Pfarrer der Stadtpfarrei St. Martin.
Der Leiter der Jung- und Schülerschützen wird von der Schützenjugend selbst gewählt.
2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und Nr. 6-10 des erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Das Ausscheiden bzw. die Neuwahl ist wie folgt gestaffelt:
Im ersten Jahr erfolgt die Neuwahl der in § 10 Ziffern 1, 3, 5, 7 und 10; im zweiten Jahr der in Ziffern 2, 4, 6 und 8 und im dritten Jahr der in Ziffer 9 genannten Mitglieder.
Wiederwahl ist in allen Fällen möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Neuwahl für den Rest der Amtszeit. Der Vorstand kann bis zur Neuwahl ein geeignetes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen beauftragen.
Die Vorstandsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über interne Vorstandsangelegenheiten verpflichtet. Verstößt ein Vorstandsmitglied hiergegen, so kann es auf Beschluß des Vorstandes seines Amtes enthoben werden.
3. Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und die Beitragspflicht erfüllt haben.
§ 12 Wahl der Kassenprüfer
Für die jährliche Prüfung der Buchführung und Kasse werden zwei Kassenprüfer bestellt. Sie werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr der Mitgliederversammlung Bericht über die gemeinsam vorgenommene Prüfung zu erstatten.
§ 13 Schützenjugend
1. Die St. Sebastianus-Schützenjugend sind die Jungschützen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die sich innerhalb der Bruderschaft als Jungschützen- und Schülerschützengruppe zusammengeschlossen haben.
2. Die Schützenjugend ist Teil der Bruderschaft. Sie will ihre Ziele in engster Gemeinschaft mit der Bruderschaft erreichen.
3. Als verpflichtende Aufgaben der Schützenjugend gelten die Bestimmungen des § 4 dieser Satzung.
Sie will ihren Mitgliedern darüber hinaus eine Lebensgemeinschaft froher und freier Jugend und eine Tatgemeinschaft christlichen Glaubens und christlicher Liebe sein.
4. Die Rechte der Schützenjugend ergeben, soweit die Jugend sich kein eigenes Statut gegeben hat, sich aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im
Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ.
§ 14 Begräbnisordnung
Nach Möglichkeit stellt die Bruderschaft ihren verstorbenen Mitgliedern bei der Beerdigung ein Ehrengeleit, in der Kirche und auf dem Friedhof.
War das verstorbene Mitglied Schützenkönig oder amtierendes Vorstandsmitglied, so wird der Verstorbene, durch Anbringung des Königssilbers am Sarge, geehrt.
§ 15 Auflösung der Bruderschaft
Wenn das Fortbestehen der Bruderschaft nicht mehr möglich ist, sei es durch:
a) Verbot oder
b) Absinken der Mitgliederzahl unter 10, ist mit dem Vermögen der Bruderschaft, wie folgt, zu verfahren:
1. Alle Gegenstände, die auch im kirchlichen Bereich Verwendung finden, wie Standarten, Fahnen, das gesamte Königssilber, Pokale, Plaketten und das gesamte Barvermögen
sind der Kirchengemeinde St. Martin in Euskirchen zu übereignen.
2. Sonstiges Vermögen, wie Landbesitz, Schießplatz mit sämtlichen Anlagen sowie vorhandene Waffen und Munition sind der Stadt Euskirchen zu übereignen.
3. Die Übereignung hat in schriftlicher Form und nur mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die übereigneten Werte von den Empfängern zurückgegeben werden,
sobald die Bruderschaft wieder auflebt.
§ 16 Übergeordnete Institution
Die Bruderschaft ist dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in Köln angeschlossen.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, gemäß dessen Statut.
Die Bruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes.
Die Bruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
§ 17 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist,
ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen.
Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 19.03.2000
Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 18 Datenschutz
1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich u.a. um folgende Angaben:
Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Verwendungszweck dienende Daten.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt,
wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, daß die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat,
das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, daß die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen
Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben,
verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3) Die überlassenen bezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung,
die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffent-lichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett".
Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung
an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
4) Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden.
Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten);
bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben
bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.
Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
§ 19 Inkrafttretung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12. August 2007 beschlossen und tritt nach Zustimmung des zuständigen Diözesanverbandes
im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. mit der Eintragung in das Vereinsregister an Stelle der bisherigen Satzung in Kraft.
Euskirchen, 12. August 2007
Der Vorstand.
Präsident 1. stellvertretender Präsident 2. stellvertretender Präsident
Satzung als PDF![]()